Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

VERMITTLUNGS- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINES

Die folgenden Bedingungen gelten zusammen mit anderen gegebenenfalls in einem betreffenden  „Schriftstück/Auftrag/Vertrag“  aufgeführten Bedingungen und Mitteilungen für alle Vermittlungen und/oder Verkäufe  durch “OI” bei einer Vermittlung oder einem Einzelhandelsverkauf. Nach dem Willen von “OI” sind alle geltenden Bedingungen zwischen “OI”, dem “Verkäufer” und dem “Käufer” in den Vermittlungs- und Verkaufsbedingungen und den entsprechenden einzelnen Verträgen enthalten. Änderungen der Vermittlungs- und Verkaufsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn “OI” diese schriftlich akzeptiert hat.
Die Vermittlungs- und Verkaufsbedingungen unterliegen Änderungen durch “OI” mit der Maßgabe, dass dies für “OI” angemessen durch schriftliche Hinweise oder durch mündliche Bekanntgabe durch einen Bevollmächtigten von OI vor oder während des Verkaufs/der Vermittlung durchführbar ist. Die gesetzlichen Rechte von Verbrauchern werden durch die Vermittlungs- und Verkaufsbedingungen nicht berührt.

DEFINITIONEN

1. Die folgenden Bezeichnungen haben in den vorliegenden Bedingungen die folgenden Bedeutungen:

1.1. OI steht für Oldtimer Investment.

1.2. “Schriftstücke/Auftrag/Vertrag” schließt sämtliche Werbemittel, Broschüren, Schätzungen, Preislisten und andere Veröffentlichungen ein

1.3. “Aufwendungen” steht hinsichtlich des Verkaufs eines “Fahrzeuges” für Kosten und Aufwendungen von “Werbemittel” für Versicherung, Lagerung, Illustrationen, Prospektkosten, besondere Werbemaßnahmen, Verpackung und Fracht dieses “Fahrzeuges” sowie diesbezüglich anfallende Umsatzsteuer

1.4. “USt” steht für Umsatzsteuer zu ihrem jeweils gültigen Satz

1.5. “Fahrzeug” steht für Gegenstände, die im Rahmen eines Verkaufs von Fahrzeugen verkauft werden oder verkauft werden sollen und/oder vermittelt werden oder vermittelt werden sollen.

1.6  “Mindestpreis” steht für die Mindesthöhe des zwischen “OI” und dem “Verkäufer” vereinbarten “Preis”, zu dem ein “Fahrzeug” verkauft werden kann

1.7  “Kaufpreis” steht für den “Preis” zuzüglich auf diesen anfallender “USt”, des “Aufgeldes” und weiterer Kosten und “Aufwendungen”, welche von einem “Käufer” zu zahlen sind

1.8  “Aufgeld” hat die dieser Bezeichnung in Ziffer 16 zugewiesene  Bedeutung.

1.9  “Verkaufserlös” steht für den, dem “Verkäufer” zustehenden Nettobetrag, der aus dem “Preis” abzüglich der Provision des “Verkäufers”, diesbezüglich anfallender “USt”, “Aufwendungen” und anderer vom “Verkäufer” an “OI” zu zahlender Beträge besteht

1.10 “Verkäufer“ steht für die Person, welche ein “Fahrzeug” zum Verkauf anbietet

1.11 “Verkaufsprovision” hat die dieser Bezeichnung in Ziffer 7 zugewiesene Bedeutung

2. ”OI” als Vertreter

„OI“ tätigt Verkäufe als Vertreter  für den “Verkäufer” (außer in Fällen, in denen ausdrücklich angegeben wird, dass “OI” Verkäufe als Geschäftsherr tätigt) und haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen durch den “Verkäufer” oder den “Käufer”. Alle Verkäufe gelten als Verkäufe im Namen von Privatpersonen, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich angegeben.

3. Geltendes Recht; Gerichtsstand

Alle Geschäfte, auf die diese Vermittlungs- und Verkaufsbedingungen Anwendung finden, unterliegen deutschem Recht. “OI”, der “Verkäufer” und der “Käufer” vereinbaren hiermit, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

4. Mitteilungen

4.1. Mitteilungen von “OI” an einen “Verkäufer”, “Käufer” oder an andere Personen, können persönlich übergeben werden oder per Post  verschickt werden und gelten als ordnungsgemäß zugegangen:

(a) bei persönlicher Übergabe im Zeitpunkt der Übergabe;

(b) bei Postsendungen zwei Tage nach dem Aufgabetag, falls sie an eine Anschrift im Inland gerichtet sind, und sieben Tage nach dem Aufgabetag, falls sie an eine Anschrift im Ausland gerichtet sind.

4.2. Nachweis der Zustellung:

(a) bei persönlicher Überbringung reicht eine von oder im Namen des Empfängers unterschriebene Empfangsbestätigung aus;

(b) bei Postsendungen reicht der Nachweis aus, dass die Mitteilung in einem frankierten und ordnungsgemäß adressierten Briefumschlag enthalten war, der zur Post aufgegeben wurde.

4.3. Die Übermittlung von Mitteilungen per Telefax oder per E-Mail wird von “OI” nicht anerkannt.

5. Gewährleistung durch den “Verkäufer”

5.1. Der “Verkäufer” gewährleistet gegenüber “OI” folgendes gemäß den Bedingungen der nachstehenden Absätze (a) bis (f) und gegenüber dem “Käufer” folgendes gemäß den Bedingungen der nachstehenden Absätze (a), (b) (e) und (f):

(a) Der “Verkäufer” ist Eigentümer des “Fahrzeuges” oder wurde vom Eigentümer ordnungsgemäß zum Verkauf des “Fahrzeuges” ermächtigt und ist in der Lage, das Eigentum an dem “Fahrzeug” frei von allen Belastungen und Ansprüchen und Rechten Dritter zu übertragen.

(b) Der “Verkäufer” hat alle Bestimmungen hinsichtlich des Exports oder Imports des “Fahrzeugs” befolgt und hat “OI” etwaige Verstöße gegen solche Bestimmungen durch den “Verkäufer” oder vorherige Eigentümer oder Besitzer des “Fahrzeugs” schriftlich mitgeteilt.

(c) Der “Verkäufer” hat “OI” alle wesentlichen Änderungen am “Fahrzeug”, die dem “Verkäufer” bekannt sind, und alle von Dritten geäußerten Bedenken bezüglich Echtheit, Herkunft, Ursprung, Alter, Zustand und Beschaffenheit des “Fahrzeugs” schriftlich mitgeteilt und “OI” alle derartigen Informationen zur Verfügung gestellt, über die der “Verkäufer” verfügt.

(d) Das “Kraftfahrzeug” kann rechtmäßig auf der Straße verwendet werden und entspricht allen geltenden gesetzlichen Bestimmungen, und alle hinsichtlich einer solchen Verwendung gesetzlich erforderlichen Prüfbescheinigungen sind gültig oder der “Verkäufer” hat “OI” schriftlich mitgeteilt, dass das “Kraftfahrzeug”nicht rechtmäßig auf der Straße verwendet werden kann.

(e) Der “Verkäufer” entschädigt “OI” und den “Käufer” vollständig für alle Verluste, “Aufwendungen” und andere Kosten, die durch einen Verstoß des “Verkäufers” gegen seine Verpflichtung aus den Vermittlungs- und Verkaufsbedingungen verursacht werden.

(f) Der “Verkäufer” eines “Fahrzeuges”, das sich nicht im Besitz von “OI” auf einem Gelände von “OI” oder unter der Kontrolle von “OI” befindet, garantiert, dass das “Fahrzeug” auf Verlangen des “Käufers” verfügbar ist und sich in einem lieferfähigen Zustand befindet.

5.2. Der “Verkäufer” gewährleistet, dass die gegenüber “OI” gemachten Angaben zum “Fahrzeug” und sonstige Aussagen im Hinblick auf das “Fahrzeug” der Wahrheit entsprechen. Falls sich herausstellt, dass der Zustand eines “Fahrzeuges” nicht den vom “Verkäufer” gegenüber “OI” gemachten Angaben entspricht, hat “OI” das Recht, nach freiem Ermessen vor oder nach dem Verkauf des “Fahrzeugs” diejenigen Arbeiten am Fahrzeug durchzuführen oder durchführen zu lassen, die erforderlich sind, um es in den vom “Verkäufer” beschriebenen Zustand zu versetzen, und die Kosten solcher Arbeiten von dem “Verkäufer” zustehenden Beträgen abzuziehen.

6. Mindestpreise

6.1. Der “Verkäufer” legt vor dem Verkauf einen “Mindestpreis” für ein “Fahrzeug” fest, welcher  nach Festlegung durch den “Verkäufer” nicht ohne die schriftliche Zustimmung von “OI” geändert werden kann.

6.2. „OI“ kann ein Fahrzeug für einen geringeren Preis als den “Mindestpreis” verkaufen, rechnet jedoch mit dem “Verkäufer” ab, als sei das “Fahrzeug” für den “Mindestpreis” verkauft worden.

7. Provisionen und “Aufwendungen”

7.1. “OI” ist berechtigt, vom “Verkaufspreis” schriftlich vereinbarte Beträge und “Aufwendungen” sowie andere vom “Verkäufer” an “OI” zu zahlende Beträge abzuziehen und einzubehalten.

7.2. Der “Verkäufer” erkennt das Recht von “OI” zur Einbehaltung des vom “Käufer” zu zahlenden “Aufgeldes” an.

8. Fotografien und Illustrationen

Der “Verkäufer” gestattet “OI”, “Fahrzeuge” ohne Zahlung zu fotografieren und von ihnen Illustrationen anzufertigen und vom “Verkäufer” zur Verfügung gestellte Fotografien und Illustrationen eines “Fahrzeuges” nach dem Ermessen von “OI” zu verwenden, sei es in Verbindung mit dem Verkauf/der Vermittlung oder nicht. Alle Urheberrechte, Leistungsschutzrechte und sonstigen Schutzrechte an sämtlichen von einem “Fahrzeug” durch oder im Namen von “OI” angefertigten Fotografien und Illustrationen stehen im alleinigen Eigentum von “OI”.

9. Schätzungen und Beschreibungen durch “OI”

9.1. “OI” gibt keine Gewährleistung oder Zusicherung hinsichtlich des erwarteten oder wahrscheinlichen Verkaufspreises eines “Fahrzeuges” ab. Von “OI” hinsichtlich des geschätzten Verkaufspreises eines “Fahrzeuges” abgegebenen Schätzungen, seien diese schriftlich oder mündlich abgegeben, sind lediglich Meinungsäußerungen, können nach dem alleinigem Ermessen von “OI” abgeändert werden und sind nicht als verlässlicher Hinweis auf den tatsächlichen Verkaufspreis zu verstehen.

9.2. “OI” haftet gegenüber dem “Verkäufer” nicht für Irrtümer, Unrichtigkeiten oder Auslassungen bei der Beschreibung eines “Fahrzeuges” in Verkaufsangeboten, wenn:

(a) die betreffende Beschreibung “OI” vom “Verkäufer”

oder einem Dritten im Namen, Auftrag oder auf Veranlassung des “Verkäufers” zur Verfügung gestellt wurde; oder

(b) “OI” dem “Verkäufer” vor Weitergabe des Verkaufsangebotes ein Exemplar der betreffenden Beschreibung zur Verfügung gestellt hat und innerhalb von sieben Tagen weder der “Verkäufer" noch eine Person in dessen Namen “OI” Irrtümer, Unrichtigkeiten oder Auslassungen bei der Beschreibung schriftlich mitgeteilt hat.

9.3, “OI” ist gegenüber dem “Verkäufer” nicht verpflichtet, die vom “Verkäufer" oder in dessen Namen zur Verfügung gestellten Beschreibung eines “Fahrzeuges” zu überprüfen.

10. Nicht verkaufte “Fahrzeuge”

10.1. Wenn ein “Fahrzeug” nicht verkauft werden kann, hat “OI” das alleinige und ausschließliche Recht, das “Fahrzeug” innerhalb von 10 Tagen nach dem ersten Tag der “Verlaufsbesichtigung” durch einen Kaufinteressenten anderweitig zu verkaufen.

10.2. Falls “OI" das “Fahrzeug” anderweitig verkauft, schuldet “OI” dem “Verkäufer” einen Betrag, der nicht unter demjenigen liegt, der dem “Verkäufer” zustehen würde, falls das “Fahrzeug” zum “Mindestpreis” verkauft worden wäre.

10.3 „OI“ ist berechtigt, Gelder die an den “Verkäufer” zu zahlen sind oder künftig zu zahlen sind, zur Begleichung von Beträgen zu verwenden, die zu irgendeinem Zeitpunkt vom “Verkäufer” an “OI” zu zahlen sind.

11. Versicherung

11.1. Der “Verkäufer” trägt bis zum Eigentumsübergang des “Fahrzeugs” vom “Verkäufer” gemäß diesen Verkaufs – und Vermittlungsbedingungen jederzeit das Risiko, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, für das “Fahrzeug”. Im Falle des Verkaufs geht das Risiko gemäß Ziffer 21.6. mit dem Verkauf auf den Käufer über.

11.2. “OI” ist nicht für einem “Fahrzeug” zugefügte Schäden oder den Verlust oder die Zerstörung eines “Fahrzeuges” verantwortlich, es sei denn, diese wurden von “OI” oder den Mitarbeitern oder Vertretern von “OI” bei der gewöhnlichen Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber “OI” fahrlässig oder durch eine andere Pflichtverletzung verursacht.

Der “Verkäufer" entschädigt und stellt “OI” in vollem Umfang von allen Ansprüchen und Verfahren frei, die gegen “OI" in Bezug auf Verluste oder Schäden am “Fahrzeug” erhoben bzw. eingeleitet werden.

11.3. “OI” haftet nicht für die durch ein “Fahrzeug” verursachten Schäden und Verluste, es sei denn, diese wurden von “OI” oder den Mitarbeitern oder Vertretern von “OI” bei der gewöhnlichen Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber “OI” fahrlässig oder durch den “Verkäufer” fahrlässig oder durch einen anderen Verstoß gegen Vermittlungs- und Verkaufsbedingungen  verursacht. Der “Verkäufer” entschädigt und stellt „OI” in vollem Umfang in Bezug auf alle anderen Ansprüche und Verfahren frei, die gegen “OI” in Bezug auf Schäden und Verluste erhoben bzw. eingeleitet werden, die der “Verkäufer” durch Fahrlässigkeit oder einen anderen Verstoß gegen Pflichten aus den Vermittlungs- und Verkaufsbedingungen  verursacht hat.

12. Zahlung des “Verkaufserlöses”

12.1.  Wurde der Verkaufspreis an “OI” und nicht vom Käufer an den Verkäufer gezahlt, zahlt „OI“ den “Verkaufserlös” an den “Verkäufer” spätestens 5 Werktage nach dem “Verkauf”, vorausgesetzt, dass “OI” den “Kaufpreis” in vollem Umfang erhalten hat. Falls “OI” keine andere Zahlungsweise schriftlich vereinbart hat, erfolgt die Zahlung durch Bankanweisung  an den “Verkäufer”.

12.2. "OI” behält sich das Recht vor, den “Verkaufserlös” an den “Verkäufer” nicht weiter-zuleiten, wenn der “Verkäufer” nicht bei “OI” die für das Zulassungsland des Fahrzeugs erforderlichen Eigentumsnachweise und sonstigen Unterlagen in Bezug auf das im Besitz oder unter der Kontrolle des “Verkäufers” befindliche Fahrzeug, deren Übergabe er mit “OI” vereinbart hat, hinterlegt hat (z.B. KFZ-Brief, KFZ-Schein).

12.3. Falls der “Käufer” den “Kaufpreis” nicht innerhalb von 5 Tagen nach dem “Kauf” bezahlt, benachrichtigt “OI” den “Verkäufer”, der “OI” Anweisungen hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen erteilen kann. „OI” bemüht sich um die Unterstützung des “Verkäufers”, ist jedoch in keiner Weise verpflichtet, in eigenem Namen Verfahren einzuleiten.

12.4. Falls innerhalb von sieben Tagen nach Benachrichtigung des “Verkäufers” durch “OI" gemäß Ziffer 15.4 keine schriftlichen Anweisungen des “Verkäufers” an “OI” vorliegen, so ist “OI” zu folgenden Maßnahmen berechtigt:

(a) Bedingungen für die Zahlung des “Kaufpreises” zu vereinbaren;

(b) das “Fahrzeug” zu entfernen, einzulagern und zu versichern;

(c) Ansprüchen und Verfahren, die vom “Käufer” oder gegen ihn erhoben bzw. eingeleitet wurden, zu denjenigen Bedingungen, die “OI” nach freiem Ermessen als angemessen erachtet, zu begleichen bzw. beizulegen;

(d) Maßnahmen zu ergreifen, die “OI” nach freiem Ermessen als erforderlich für die Beitreibung vom “Käufer” zu zahlender Beträge erachtet;

(e) erforderlichenfalls den Verkauf rückgängig zu machen und dem “Käufer” alle Beträge zu erstatten;

(f) das “‘Fahrzeug” durch erneuten Verkauf durch  den “Verkäufer” oder anderweitig, mit oder ohne “Mindestpreis”, zu veräußern;

(g) erforderlichenfalls den Vertrag mit dem “Käufer” rückgängig zu machen und das “Fahrzeug” selbst zu kaufen. In diesem Fall geht das Eigentum am “Fahrzeug” nach Wahl von “OI” auf “OI” über. “OI" leitet den “Kaufpreis” innerhalb von Zehn Tagen nach der Wahl durch “OI” an den “Verkäufer” abzüglich der Provision und “Aufwendungen” und an “OI” zu zahlende Beträge weiter, die zahlbar gewesen wären, wäre der Vertrag nicht rückgängig gemacht worden;

(h) einen Rechtsanwalt und/oder anderen Vertreter zur Durchführung von in den Absätzen (a) bis (g) vorstehend erwähnten Maßnahmen zu bestellen. Der “Verkäufer” ermächtigt “OI” zur Durchführung sämtlicher unter dieser Ziffer erwähnter Maßnahmen einschließlich der Einleitung und Verfolgung von Verfahren im Namen des “Verkäufers”.

12.5. Geldbeträge, die “OI” infolge der Durchführung einer oder mehrerer der erwähnten Maßnahmen beigetrieben hat und die an “OI” gezahlt wurden, werden zur Zahlung folgender Beträge verwendet:

(a) Kosten der Rechtsberatung und andere Kosten, die “OI” in Zusammenhang mit solchen Maßnahmen entstanden sind; danach

(b) “Aufwendungen”; danach

(c) “Aufgeld” des “Käufers” und die “Verkaufsprovision” auf den Verkauf  des “Fahrzeuges”;

(d) Verbleibende Guthaben zahlt “OI” an den “Verkäufer”

(bzw. soweit zutreffend, an den “Käufer”). Falls ein Fehlbetrag besteht, begleicht der “Verkäufer” diesen auf Verlangen zugunsten von “OI”.

12.6. Falls der “Verkäufer” innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der in Ziffer 12.4. erwähnten Benachrichtigung “OI” mitteilt, dass er die Rücklieferung des “Fahrzeuges” wünscht, ist er hierzu berechtigt, jedoch nur nach vorheriger Zahlung aller “OI” durch den Verkauf des “Fahrzeuges” zustehender Provisionen sowie der “Aufwendungen” und Kosten der Rechtsberatung und anderer Kosten, die “OI” in zumutbarem Umfang entstanden sind, um “OI” in vollem Umfang zu entschädigen.

13. Gebühren für das Zurückziehen

13.1. Der “Verkäufer” kann durch schriftliche Mitteilung an “OI” das “Fahrzeug” von dem “Verkauf” zurückziehen. Falls der “Verkäufer” dies vor Angebot an einen Kaufinteressenten tut, ist er zur Zahlung von 10% des geschätzten Wertes des “Fahrzeuges” (bzw. zur Zahlung eines Betrages in Höhe der Provision, die “OI” vom “Verkäufer” erhalten hätte, falls dieser weniger als 10% des geschätzten Wertes des “Fahrzeuges” beträgt), verpflichtet. Der geschätzte Wert gilt als der höchste der nachfolgend genannten Beträge:

(a) Der “OI” zuvor mitgeteilte Schätzwert seitens des “Verkäufers" oder, falls mehr als eine Zahl vorliegt, die höchste Zahl, oder, falls gar keine Zahl genannt wurde,

(b) der im “Verkaufsangebot ” für den Käufer angegebene Wert, oder, falls mehrere Zahlen angegeben wurden, die höchste Zahl,

(c) in jedem Fall zuzüglich “USt” auf die vorstehend genannten Beträge sowie “Aufwendungen”.

13.2. Falls das “Fahrzeug” nach Verkaufsangebotsannahme eines Käufers, in dem das “Fahrzeug” erwähnt wird, zurückgezogen wird, wird eine Gebühr in Höhe der in Ziffer 13.1 genannten Provision zuzüglich eines Betrages in Höhe der in Ziffer 16 genannten Provision des “Käufers” in Höhe von 10%, zuzüglich USt” und “Aufwendungen” erhoben.

13.3. Falls der “Verkäufer” das “Fahrzeug” vom Verkauf zurückzieht, wird der “Verkäufer” das “Fahrzeug” auf eigene Kosten innerhalb von zwei Werktagen nach dem Tag des Zurückziehens abholen. Der “Verkäufer” ist zur Abholung des “Fahrzeuges” jedoch erst dann berechtigt, wenn alle gemäß Ziffer 13.1 und 13.2 zahlbaren Gebühren in vollem Umfang beglichen wurden.

13.4. Falls “OI” ausreichend Grund zu der Annahme hat, dass entweder der “Verkäufer” gegen eine oder mehrere der in Ziffer 5 aufgeführten Gewährleistungen verstößt, oder “OI” und/ oder der “Verkäufer” durch eine gerichtliche Verfügung oder Anordnung einer anderen zuständigen Behörde am Verkauf des “Fahrzeuges” gehindert sein könnte, darf “OI” durch schriftliche Mitteilung an den “Verkäufer” den Verkauf des “Fahrzeuges” ablehnen. In diesem Fall finden die Ziffern 13.1, 13.2 und 13.3 Anwendung, und die Mitteilung von “OI” gilt als ein Zurückziehen des “Fahrzeuges” durch den “Verkäufer”.

13.5. Der “Verkäufer” erstattet “OI” sämtliche Kosten für Rechtsberatung und andere Kosten, die “OI” bei der Prüfung von Ansprüchen hinsichtlich des Eigentums an einem “Fahrzeug” und/ oder des Rechtes des “Verkäufers” zum Verkauf des “Fahrzeuges”, der Richtigkeit der Beschreibung des “Fahrzeuges” im “Verkaufsangebot” oder bei der Abwehr eines diesbezüglichen Anspruchs entstehen. “OI” ist zur Verrechnung dieser Kosten mit den an den “Verkäufer” gemäß Ziffer 12 zu leistenden Zahlungen berechtigt. “OI” kann vom “Verkäufer” zu zahlende Beträge, entstandene Kosten, mit Verkaufserlösen verrechnen, die dem “Verkäufer” in Bezug auf das betreffende oder ein anderes vom “Verkäufer” an “OI” übergebenes “Fahrzeug” zustehen.

14. Abholung und Lagerung

14.1. Der “Verkäufer ist verpflichtet, ein unverkauftes “Fahrzeug” bis spätestens 13.00 Uhr am Tag nach der Fahrzeugpräsentation für den Käufer  oder bis zu einem anderen mit “OI” vereinbarten Zeitpunkt abzuholen.

14.2. Falls ein unverkauftes “Fahrzeug” nicht gemäß Ziffer 14.1 abgeholt wird, so ist “OI” berechtigt, dem “Verkäufer” “Aufwendungen” für Abholung, Lagerung, Versicherung und andere “Aufwendungen” gemäß den “Allgemeinen Informationen” zu berechnen.

14.3. Falls der “Verkäufer" “OI” innerhalb von 28 Tagen nach der “Fahrzeugpräsentation” für den Käufer keine Anweisungen bezüglich der Veräußerung des “Fahrzeuges” erteilt, so hat “OI" das ausschließliche Recht, das “Fahrzeug” anderweitig zu verkaufen und “OI” zustehende Beträge vom Verkaufspreis abzuziehen oder im Wege des “Verkaufs” ohne “Mindestpreis" zu verkaufen und “OI” zustehende Beträge vom erzielten Verkaufspreis abzuziehen.

15. Der “Käufer”

15.1. Jeder Kaufinteressent gilt als im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelnd, es sei denn, “OI” stimmt vor dem “Verkauf" schriftlich zu, dass ein Kaufinteressent im Auftrag des benannten Auftraggebers handelt.

16. “Aufgeld” Der “Käufer” zahlt “OI” ein “Aufgeld” von 15% auf die ersten €50.000,00 des “Kaufpreises” und 10% auf Mehrbeträge zuzüglich “USt” auf das Aufgeld. Abweichungen von dieser Regelung sind in den entsprechenden Formularen zu dokumentieren. Der “Käufer” erkennt an, dass “OI” auch zum Einbehalt der “Verkaufsprovision” gemäß Ziffer 7 berechtigt ist.

17. Umsatzsteuer

Die Verkaufsprovision und das Aufgeld verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen „USt” in Höhe von derzeit 19 %.

18. Zahlungen

18.1. Bei der Annahme eines Kaufangebotes durch den Käufer kommt ein Kaufvertrag zwischen “Verkäufer” und dem “Käufer” zustande. “OI” ist nicht Partei des Kaufvertrages und haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen des “Verkäufers” oder des “Käufers”.

18.2. Unverzüglich nach Verkauf eines “Fahrzeuges” wird der “Käufer”: (a) “OI” seinen Namen und seine Anschrift nennen und auf Anforderung seine Identität nachweisen, falls noch nicht geschehen;

(b) den “Kaufpreis” an “OI” oder den Verkäufer zu entrichten, es sei denn, vor dem “Verkauf” wurden mit “OI” schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart.

18.3. Zahlungen für alle “Fahrzeuge” müssen ohne Abzug am Verkaufstag an “OI” oder den Verkäufer mittels bankgarantiertem Wechsel, in Bar, per telegrafischer Anweisung  in Euro geleistet werden. Wenn der “Käufer mittels Scheck zahlen möchte und “OI” dem zugestimmt hat, wird das “Fahrzeug” erst nach Einlösung des Schecks freigegeben. Bei schriftlichen Kaufverträgen auf dem Postweg  muss innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Rechnung gezahlt werden.

18.4. “Fahrzeuge” dürfen erst abgeholt werden, wenn “OI” oder der Verkäufer den “Kaufpreis” erhalten hat. Zahlungen eines “Käufers” an “OI” können von “OI” ungeachtet anderweitiger ausdrücklicher oder stillschweigender Anweisungen des Käufer oder seines Vertreters mit anderen Forderungen von “OI” gegen den “Käufer” verrechnet werden.

18.5. Das Eigentum am “Fahrzeug” geht erst dann auf den “Käufer” über, wenn “OI” oder der Verkäufer den “Kaufpreis” in frei verfügbaren Mitteln erhalten hat.

18.6. Mit dem Kauf  geht die Gefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auf den “Käufer” über, unabhängig davon, dass erst nach Zahlung des “Kaufpreises” der Besitz übergeben wird und das Eigentum auf den “Käufer” übergeht. “OI” ist nicht für einem “Fahrzeug” zugefügte Schäden, den Verlust oder die Zerstörung eines “Fahrzeuges” oder durch dieses “Fahrzeug” verursachte Schäden und Verluste verantwortlich, es sei denn, diese wurden von “OI” oder den Mitarbeitern oder Vertretern von “OI” bei der gewöhnlichen Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber “OI” fahrlässig oder durch eine andere Pflichtverletzung verursacht. Der “Käufer” entschädigt und stellt “OI” in vollem Umfang in Bezug auf alle Ansprüche und Verfahren frei, die gegen “OI” in Bezug auf einen Verlust oder Schaden am “Fahrzeug” oder durch dieses verursachte Schäden und Verluste erhoben bzw. eingeleitet werden und nicht von “OI” oder den Mitarbeitern oder Vertretern von “OI” bei der gewöhnlichen Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber “OI” fahrlässig oder durch eine andere Pflichtverletzung verursacht wurden.

19. Abholung der Kaufgegenstände

19.1. Der “Käufer” holt das gekaufte “Fahrzeug” spätestens zum schriftlich angegebenen Termin ab, jedoch nicht vor der vollständigen Zahlung des “Kaufpreises” dieses oder eines anderen “Fahrzeugs” an “OI” oder den Verkäufer.

19.2. Der “Käufer” trägt sämtliche Kosten für Abholung, Lagerung, Versicherung und andere Kosten in Bezug auf  “Fahrzeuge", die zu dem in Ziffer 19.1 angegebenen Termin nicht abgeholt wurden.

20. Verantwortung für gekaufte “Fahrzeuge”

20.1. Der “Käufer” trägt ab dem Zuschlag die Verantwortung für Verlust oder Schaden eines vom ihm gekauften “Fahrzeuges”. Weder “OI” noch die Mitarbeiter und Vertreter von “OI” sind für Verluste oder Schäden verantwortlich, es sei denn, diese werden von “OI” oder den Mitarbeitern oder Vertretern von “OI” bei der gewöhnlichen Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber “OI” fahrlässig verursacht, während sich das “Fahrzeug” in der Verwahrung oder im Einflussbereich von “OI” befindet.

20.2. Der “Käufer” ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass bei einem “Verkauf” gekaufte “Kraftfahrzeuge” den geltenden Gesetzen und Verordnungen für das Fahren, die Verwendung und den Transport dieser “Kraftfahrzeuge” entsprechen und dass alle erforderlichen Prüfbescheinigungen gültig sind.

20.3. Der “Käufer” ist für die Einholung von in Zusammenhang mit dem “Fahrzeug” erforderlichen Exportgenehmigungen verantwortlich.

21. Nichtzahlung und nicht erfolgte Abholung

21.1. Falls der “Kaufpreis” nicht gemäß den Bedingungen aus den vorstehenden Ziffern gezahlt wird, so ist “OI” als Vertreter des “Verkäufers” nach freiem Ermessen und unbeschadet anderer Rechte zur Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen berechtigt:

(a) Zinsen zu einem Satz von höchstens 1,75% pro Monat auf denjenigen Teil des fälligen Gesamtbetrages zu berechnen, der nach dem unter Ziffer 18.2 genannten Termin unbezahlt bleibt;

(b) das “Fahrzeug” auf Kosten des seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommenden “Käufers” zu entfernen, (auf einem Gelände von “OI” oder an einem anderen Ort) einzulagern und zu versichern;

(c) dieses oder ein anderes, an denselben “Käufer” bei derselben oder einer anderen “Verkauf” verkauftes “Fahrzeug” einzubehalten und es erst nach Zahlung des fälligen Gesamtbetrags auszuhändigen;

(d) Gelder, die an den seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommenden “Käufer” zu zahlen sind oder künftig zu zahlen sind, zur Begleichung des fälligen Gesamtbetrags zu verwenden und eine Gebühr für Vermögensgegenstände des seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommenden “Käufers”, die sich zu irgendeinem Zweck im Besitz von “OI” befinden, zu erheben.

21.2. Falls der “Käufer” die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem unter Ziffer 19.1 genannten Termin geleistet hat, so ist “OI” nach freiem Ermessen und unbeschadet anderer Rechte von “OI” zur Durchführung einer oder mehrerer der folgenden zusätzlichen Maßnahmen berechtigt:

(a) den “Käufer” auf Schadensersatz wegen Vertragsbruches zu verklagen;

(b) vom Verkauf dieses oder eines anderen an den seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommenden “Käufer” bei derselben oder einer anderen “Verkaufsaktion” verkauften “Fahrzeuges” zurückzutreten, ungeachtet dessen, ob der hinsichtlich eines solchen anderen „Fahrzeuges” geschuldete Gesamtbetrag gezahlt wurde;

(c) das “Fahrzeug” erneut zu verkaufen oder seinen erneuten Verkauf durch eine von OI bestimmte Maßnahme  zu veranlassen. Falls dies zur Erzielung eines geringeren Preises führt, hat der seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommende “Käufer” den Minderbetrag samt Kosten für den erneuten Verkauf und in Zusammenhang mit der Nichtzahlung durch den “Käufer” entstandenen Kosten an “OI zu zahlen; ein etwaiger Überschuss steht dem “Verkäufer” zu.

21.3. Falls das “Fahrzeug” nicht zum in Ziffer 19.1 angegebenen Termin abgeholt wurde, so wird “OI” ungeachtet dessen, ob der “Kaufpreis” gezahlt wurde, das “Fahrzeug” auf Kosten des seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommenden “Käufers” entfernen, (auf einem Gelände von “OI” oder an einem anderen Ort) einlagern und versichern und es erst nach Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags aushändigen.

21.4. Falls der “Käufer” das “Fahrzeug” nicht innerhalb von 35 Tagen nach dem unter Ziffer
19.1 genannten Termin abholt, so ist “OI” nach freiem Ermessen und unbeschadet anderer Rechte von “OI” zur Durchführung einer oder mehrerer der folgenden zusätzlichen Maßnahmen berechtigt:

(a) vom Verkauf des “Fahrzeuges” zurückzutreten;

(b) das “Fahrzeug” erneut zu verkaufen oder seinen erneuten Verkauf durch eine öffentliche Versteigerung oder anderweitig zu veranlassen und den in Bezug auf dieses “Fahrzeug” fälligen Gesamtbetrag mit dem “Verkaufserlös” zu verrechnen; ein etwaiger Überschuss steht dem seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommenden “Käufer” zu.

22. Haftung von “OI” und des “Verkäufers”

22.1. Die “Kraftfahrzeuge” werden als Sammlerstücke und nicht als Verkehrsmittel verkauft. “Käufer” werden besonders darauf hingewiesen, dass bei verkauften Fahrzeugen möglicherweise Ersatzteile eingebaut wurden und die Lackierung erneuert wurde oder dass diese Fahrzeuge aus Teilen anderer Fahrzeuge bestehen können, deren Zustand möglicherweise schwer festzustellen ist. “OI” verlässt sich auf die von “Verkäufern” gemachten Angaben zu Alter, Zustand und Echtheit  und führt keine eigenen Prüfungen von Fahrzeugen  durch, um festzustellen, ob das Fahrzeug der Beschreibung im “Verkaufsangebot”  und den Angaben des „Verkäufers” entspricht. Es liegt in der Verantwortung des “Käufers” solche Prüfungen nach eigenem Ermessen durchzuführen.

22.2. “OI” übernimmt keine Gewähr hinsichtlich der Richtigkeit und Genauigkeit der Beschreibung eines “Fahrzeuges” in einem “Verkaufsangebot” oder hinsichtlich von Alter, Echtheit, Eignung, Herkunft, Zuschreibung, Ursprung, Zustand, Eignung für einen bestimmten Zweck, Marktgängigkeit und befriedigende Qualität eines “Fahrzeuges” oder hinsichtlich der Verkehrstauglichkeit eines “Kraftfahrzeugs”.

22.3 Die „Fahrzeuge” werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene und versteckte Mängel. Die Verkaufsangebotsbeschrei-bungen,   Werbung und sonstige Angaben stellen keine Beschreibung der Beschaffenheit der „Fahrzeuge” dar, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes bestimmt. Nach dem Kauf können Beanstandungen nicht mehr berücksichtigt werden.

22.4 Durch die Annahme eines Kaufangebotes erklärt der “Käufer”, dass er sich nicht auf ihm gegenüber gemachte Zusicherungen und Beschaffenheitsangaben von “OI”, den Mitarbeitern oder Vertretern von “OI” verlässt, es sei denn, eine solche Zusicherung oder Beschaffenheitsangabe wurde von “OI” schriftlich vor dem “Verkauf” ausdrücklich bestätigt.

22.5. In jedem Fall gilt:

(a) “OI” haftet nur für vorhersehbare Verluste.

(b) Die Haftungshöchstgrenze von “OI”, den Mitarbeitern und Vertretern von “OI” gegenüber einem “Käufer” ist der “Zuschlagspreis” des betreffenden “Fahrzeuges” zuzüglich des “Aufgelds” des “Käufers” (falls vom “Käufer” gezahlt), Haftungshöchstgrenze gegenüber dem “Verkäufer” ist der “Verkaufserlös” des “Fahrzeuges”.

23. Verschiedenes

23.1. Rechte und Pflichten aus diesen Vermittlungs- und Verkaufsbedingungen können nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von “OI” vom “Verkäufer” oder dem “Käufer” an Dritte abgetreten werden.

23.2. Sollte eine Bestimmung dieser Vermittlungs- und Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise undurchführbar oder unwirksam sein, so berührt dies die Durchführbarkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. des übrigen Teils der betreffenden Bestimmung nicht.

23.3. Überschriften und Nummerierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der Erleichterung des Gebrauchs und berühren ihre Auslegung nicht.
Eventuelle Fehler in Bezug auf Nummerierungen, Rechtschreibung, textlicher Zuordnung sind entsprechend dem offensichtlich gewollten Zweck korrigierend  zu handhaben und berühren die Ausführung nicht.

23.4. Bezugnahmen auf Personen in der maskulinen Form schließen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts ein.

23.5. Von “OI” eingeräumte Zugeständnisse und Spielräume berühren die Rechte von “OI” aus den Vermittlungs- und Verkaufsbedingungen nicht und entbinden den “Verkäufer” nicht von der Haftung gegenüber dem “Käufer” in Bezug auf die Vermittlungs- und Verkaufsbedingungen.

 

WICHTIGER HINWEIS UND ALLGEMEINE INFORMATION

JEDES MOTORFAHRZEUG WIRD ALS SAMMLERSTÜCK UND NICHT ALS TRANSPORTMITTEL VERKAUFT ODER VERMITTELT. KÄUFER WERDEN BESONDERS GEWARNT, DASS JEDES SO VERKAUFTE FAHRZEUG TEILE ERSETZT HABEN KANN, LACKIERUNG ERNEUERT ODER AUS TEILEN ANDERER FAHRZEUGE ZUSAMMENGESETZT SEIN KANN, DEREN ZUSTAND SCHWER NACHPRÜFBAR IST.

OI MUSS SICH HINSICHTLICH BAUJAHR, ZUSTAND UND AUTHENTIZITÄT AUF VOM VERKÄUFER/ANBIETER  ERTEILTE INFORMATIONEN VERLASSEN UND KANN UND WIRD KEINE EIGENEN PRÜFUNGEN VON FAHRZEUGEN ODER SONSTIGEN ANGEBOTEN VORNEHMEN, UM FESTZUSTELLEN OB EIN FAHRZEUG ODER EIN ANDERES ANGEBOT  MIT DER BESCHREIBUNG DES VERKÄUFERS/ANBIETERS/GUTACHTERS ÜBEREINSTIMMT. ES LIEGT IN DER VERANTWORTUNG DES KÄUFERS, DERARTIGE ÜBERPRÜFUNGEN SELBST VORZUNEHMEN, DIE IHM HIERZU ALS NOTWENDIG ERSCHEINEN.

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1. Zutritt
OI hat das Recht, jeder Person den Zutritt oder die Anwesenheit bei jeder seiner Veranstaltungen/Präsentationen zu verweigern, sofern ein vernünftiger Grund hierfür besteht.

2. Vertragsbedingungen
Käufer werden darauf hingewiesen, die Geschäftsbedingungen vor der Erteilung eines Auftrages oder vor einem Kauf sorgfältig zu lesen.

3. Besichtigung
Besichtigung der angebotenen Fahrzeuge findet zu einem vorab durch OI festgelegten Zeitpunkt an einem durch OI bestimmten Ort statt.

4. Auftragsregistrierung
Um Fahrzeuganbieter und/oder Fahrzeugkäufer anzuerkennen, müssen alle solche ein Identifikationsformular ausfüllen und Ihre Identität und Bonität mit Ausweis und beispielsweise einer Kreditkarte oder Bankauskunft nachweisen, damit Ihr Auftrag angenommen werden kann.

5. Aufgeld
Käufer werden darauf hingewiesen, dass ein Aufgeld in Höhe von 15 % auf die ersten Euro 50.000,- des Verkaufspreises für jedes Fahrzeug und 10 % auf jeden Betrag der Euro 50.000,- übersteigt zu zahlen ist. Zum Aufgeld kommt die gesetzl. MwSt. i.H.v. 19 % zur Anrechnung.
Abweichungen von dieser Regelung sind in den entsprechenden Formularen zu dokumentieren.

6. Währung
Verkauf und/oder Vermittlung erfolgt in Euro.

7. Zahlung
Vollständige Zahlung für alle Fahrzeuge hat an OI oder den Verkäufer/Eigentümer durch Barzahlung (in bar nur bis € 10,000 möglich) oder telegraphische Überweisung vor Übergabe des vermittelten Fahrzeugs zu erfolgen.

Freigabe jedweden Fahrzeugs erfolgt erst nach Gutschrift solch vollständiger Zahlung auf das OI  Bankkonto oder das Konto des Verkäufers/Eigentümers. Zahlungen sollten unmittelbar nach Verkaufsende geleistet werden.

Oldtimer Investment
Kreissparkasse Köln
BIC:    COKSDE33XXX
IBAN: DE33 370 502 990 02100 3617

8. Abholung
Alle Fahrzeuge müssen bei Abnahme des Kaufangebots  abgeholt werden.
Danach werde diese Fahrzeuge kostenpflichtig für den Eigentümer zur Unterstellung verbracht.

9.
Alle Fahrzeuge die nicht gemäß unseren Geschäftsbedingungen abgeholt wurden, werden in unser Lager oder andere Lager zu Lasten der Eigentümer transportiert. Die Kosten für diesen Transport belaufen sich für jedes Fahrzeug auf € 300,- zuzügl. 19 % MwSt. Die Kosten für die Unterstellung betragen € 30,- pro Tag zuzügl. Versicherung und 19 % MwSt.

11. Weitere Information
Wenn ein * entweder bei einem Kennzeichen, einer Fahrgestell - oder Motor Nr. in einer Fahrzeugbeschreibung vermerkt ist, bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt der Dokumentation, Informationen hierüber nicht zur Verfügung standen.

12.
Jeder welcher ein Fahrzeug beschädigt ist für solche Beschädigungen haftbar und muß hierfür Schadenersatz an den Eigentümer, an OI oder deren Vertretungen  leisten, welche zur Beseitigung solcher Schäden aufgewendet werden müssen.

 

Tabelle Wertzuwachs

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